1.
Die Versteigerung erfolgt im Namen und für Rechnung der Auftraggeber.
2.
Der Versteigerer ist berechtigt, Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb
der Reihenfolge zu versteigern und zurückzuziehen.
3.
Die Vorbesichtigung gibt dem Käufer Gelegenheit, die zur Versteigerung
gelangenden Gegenstände zu prüfen und sich von der Beschaffenheit zu
überzeugen. Gegen den Versteigerer gerichtete Beanstandungen können nach
dem Zuschlag nicht berücksichtigt werden. Die Katalogbeschreibungen sind
nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen aber keine zugesicherten
Eigenschaften gemäß § 559 ff BGB dar.
4.
In den Geschäftsräumen des Versteigerers haftet jeder Besucher - insbesondere
bei Besichtigungen - auch ohne eigenes Verschulden für jeden von ihm
verursachten Schaden.
5.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Wenn
mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot abgeben, entscheidet das
Los. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen
und die Sache neu anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes
höheres Gebot übersehen wurde oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
Bei Nichterreichen des Mindestpreises kann der Zuschlag "unter Vorbehalt"
erteilt werden und bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Der Ersteigerer
ist an den Zuschlag "unter Vorbehalt" für 3 Wochen gebunden. Ein Lot,
das den Limitpreis nicht erreicht, kann ohne gleichzeitigen Hinweis vom
Auktionator für den Einlieferer zurückgekauft werden.
6.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages
gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar an den
Ersteher über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.
7.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag
erteilt wird (Zuschlagssumme) sowie einem Anteil von 10% auf die Zuschlagssumme,
das vom Versteigerer erhoben wird. In dem Aufgeld ist die gesetzlich
vorgeschriebene Mehrwertsteuer enthalten. Diese wird erstattet, wenn
binnen Monatsfrist ein zollamtlicher Ausfuhrnachweis erbracht wird oder
die Ausfuhr durch den Versteigerer zu bewirken ist.
8.
Der Kaufpreis ist in bar nach erfolgtem Zuschlag in deutscher Währung (DM/EURO)
an den Versteigerer zu zahlen. Während oder unmittelbar nach der Auktion
ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen der Überlastung einer besonderen
Nachprüfung und eventuellen Berichtigung: Irrtum vorbehalten.
9.
Schriftliche Auktionsaufträge können erteilt werden und müssen spätestens
einen Tag vor Auktionsbeginn vorliegen. Die darin genannten Preise gelten
als Höchstgebot, der Zuschlag kann also auch zu einem niedrigeren Preis
erfolgen. Das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
10.
Bei Verweigerung der Abnahme oder Zahlung oder bei Verzögerung haftet der
Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden. Er geht seiner Rechte
aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand wird auf seine Kosten nochmals
versteigert. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall, hat dagegen
auf den Mehrpreis keinen Anspruch.
11.
Kaufgelder und Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer
im eigenen Namen einziehen und einklagen.
12.
Die Abgabe eines mündlichen oder schriftlichen Gebotes bedeutet die Anerkennung
dieser Versteigerungsbedingungen.
13.
Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den nachträglichen freien
Verkauf.

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