1.
Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines
sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen,
der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher,
den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen
unterliegt.
2.
Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes
und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies
Eigentum ist.
3.
(1) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und
wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer
4), kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.
(2) Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht
erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das
Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der
Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit
des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen.
(3) Hat der Pfandleiher das Pfand an einem Dritten herausgegeben,
der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat,
oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht
entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand
bereits veräußert
hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher
als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der
Verpfänder in dieser Höhe.
4.
(1) Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und
Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines
ausgelöst werden, soweit es nicht zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer
ausgehändigt worden ist.
(2) Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers
zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5.
Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages
nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle
des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6.
(1) Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder
dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die
Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das
Pfand näher beschreibt.
(2) Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält
er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung
oder Erneuerung des Pfandes ist danach jederzeit möglich.
7.
Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind,
werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der
Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am
gleichen Tag ausgelöst wird.
8.
(1) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche
Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich
bekanntgemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig
werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises
auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder.
(2) Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber
einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür
und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen
die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachnung - sowie
die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und
daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten,
den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen.
(3) Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenständen verpfändet,
so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt
ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten
Erlöses.
(4) Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand
seines Betriebsvermögens
verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes
berechtigt, ihm Gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös
abzurechnen.
9.
(1) Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten
zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6
gilt entsprechend.
(2) Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand,
der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie
der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer
erhoben werden, verbleibt.
(3) Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung
des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen
Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf
des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
10.
(1) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten
Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruch-Diebstahl
sowie angemessen gegen Beraubung versichert.
(2) Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang
der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende
Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge
aller Art oder dgl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
(3) Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes
geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen,
sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung
nicht beanstandet worden ist.
11.
(1) Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über
die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher
in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung
müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag,
im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen
und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der
Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr
des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungausschluss
nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz 2.
(2) Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in
Zahlung genommen.
(3) Bei brieflichen Abfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.
12.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich
anders geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers,
in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.

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